Medienmitteilung 13. April 2016
Den Notstand nach Art. 17 des schweizerischen Strafgesetzbuches StGB anwenden
Kaum sind die ersten Schafe auf den Frühjahrsweiden, geht das unsinnige Gemetzel an den einheimisch geschützten Nutztierrassen wieder los.
Der Verein Lebensraum Wallis ohne Grossraubtiere ist wenig überrascht über die ersten Wolfsrisse 2016 in der Region Zeneggen-Törbel-Bürchen. Die Situation betreffend die Sicherheit für die Bevölkerung und die Nutztiere spitzt sich in der Region weiter zu. Die Wolfsrisse ereignen sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern und Siedlungen. Die betroffenen Gemeinden sind aufgefordert sich für die Sicherheit in ihren Siedlungsgebieten einzusetzen und notwendige Massnahmen zu ergreifen. Die vom BAFU im Jahr 2015 in das Wolfskonzept aufgenommenen Gefahrenabstufungen in das Wolfskonzept zeugen von der tickenden Zeitbombe.
Der Ständerat hat es am 9. März 2016 verpasst die ganzjährige Bejagbarkeit des Wolfes anzuordnen. Deshalb bleibt die gesamte Entwicklung rund um die Grossraubtiere, vor allem für die Halter von Nutztierrassen, unakzeptabel. Der gesamte aufgezwungene Herdenschutz ist schon lange gescheitert und die Betroffenen werden ihrem Schicksal überlassen. Der ständig steigende Aufwand und die Kosten explodieren. Allein der Kanton Wallis hat im Jahr 2015 für die Bewirtschaftung der Grossraubtiere 3000 Arbeitsstunden aufgewendet.
Frau Bundesrätin Leuthard trägt zusammen mit einem Teil des Parlamentes die volle Verantwortung für die verfehlte Politik in diesem Dossier. Dazu gehört in erster Linie die permanente Verweigerung des vom National- und Ständerates beschlossenen Austrittes aus der Berner Konvention.
Herr Rechtsprofessor Rainer Schuhmacher beschäftigt sich seit Jahren intensiv um verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang der Wiederansiedlung von Grossraubtieren. Er stellt unter anderem fest, dass gemäss Art. 17 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ein Notstand, wie er sich bei einem Angriff eines Grossraubtieres auf eine Nutztierherde oder eines Einzeltieres darstellt, gegeben ist. Damit bleibt ein nicht bewilligter Abschuss eines Grossraubtieres gemäss Art. 17 des StGB straffrei. Bisher hat weder der Bundesrat noch eine behördliche Institution diesen Art. 17 und dessen Anwendung bestreiten können.
Der Verein will sich nicht wehrlos dem Diktat aus Bern beugen und ist überzeugt in der Anwendung des Art. 17 des StGB, speziell in den Siedlungsgebieten und Ortschaften, eine mögliche Lösung für die Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes und die gleichzeitige Eindämmung der Grossraubtiere aufzuzeigen.
Verein Lebensraum Wallis ohne Grossraubtiere
Kontakt
«Wir setzen uns ein für einen Wohn- und Lebensraum
ohne Grossraubtiere Wolf, Bär und Luchs.»
Addresse:
Verein
Lebensraum Wallis ohne Grossraubtiere
3931 Lalden
Wallis / Schweiz
E-Mail:
info@lebensraumraumwallis.ch
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